MIETBEDINGUNGEN

Folgende Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter erkennt deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung an. 

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß wie vereinbart einzusetzen, die Straßenverkehrsordnung und die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Mietgerät ausschließlich auf privatem Grund bewegt werden darf. Das Mietgerät besitzt keine Straßenzulassung.

2. Zudem verpflichtet sich der Mieter den geplanten Standort und Einsatzzweck des Mietgerätes vorab mitzuteilen und entsprechende Änderungen bekannt zu geben. Das Mietgerät darf außerhalb der BRD oder eines Umkreises von 50 km ausgehend vom vereinbarten Einsatzort nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter eingesetzt werden. Die Genehmigung ist vor Verlagerung des Mietgerätes einzuholen.

3. Das Mietgerät darf nicht für Abbrucheinsätze verwendet werden.

4. Schäden durch Arbeiten über die Verschleißgrenze hinaus sind vom Mieter zu tragen.

5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen nur die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräte verwendet werden. 

§ 2 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzustellen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.

2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Mieters entstehen.

§ 3 Mietzahlung

1. Die Miete ist wie folgt zu zahlen: Die Miete ist sofort bei Übernahme der Maschinen zu zahlen.

2. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport desselben zu ermöglichen hat abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

§ 4 Nebenkosten

1. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

§ 5 Unterhaltungspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietet Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes sorge zu tragen
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 6 Beendigung der Mietzeit

1. Die Mietzeit endet frühestens an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in Ordnung- und vertragsmäßigen Zustand durch den Mieter an den Vermieter zurückgegeben wird.

§ 7 Rücklieferung des Gerätes

1. Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückliefern. Die Reinigung und Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen oder vernehmen zu lassen.
2. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt oder die Schlussinstandsetzung und Reinigung vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen.

§ 8 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Der Mieter darf das Gerät einem dritten weder weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 9 Kündigung

1. Der Mietvertrag ist für beide Parteien vor Ablauf der Vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich unkündbar.
2. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhalt einer Frist zu beenden:
a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt wird, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bestehen.
b) In Fällen von Verstößen gegen §5 Ziff. 1

§ 10 Verlust der Mietgeräte

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
2. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein,
so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit ausreichend zu versichern.

§ 12 Maschinenversicherung

1. Für eine zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Maschinenversicherung, gelten die bei dem Vermieter einzusehenden Versicherungsbedingungen des zwischen Vermieter und der Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages.

§ 13 Refinanzierung

1. Der Vermieter refinanziert das Mietobjekt bei einer Bank, ln diesem Fall wird er das Mietobjekt zur Sicherheit dieser refinanzierenden Bank übertragen. Der Mieter erkennt an, dass er im Fall der fristlosen Kündigung dieses Refinanzierungsvertrages der Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Der Mieter wird in diesem Fall das Mietobjekt herausgeben.